Promotionsverfahren und Doktoratsexamen

Nach Fertigstellung der Dissertation und der Erfüllung der Anforderungen aus dem Bildungsangebot (s.u.) sowie allfälliger weiterer Auflagen, reichen Doktorierende den Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens mit der Dissertation in dreifacher Ausführung im Studiendekanat ein. Das Studiendekanat leitet die Dissertation an das PhD Committee weiter, deren Mitglieder je ein unabhängiges Gutachten verfassen, die Dissertation mit einer Note zu versehen und die Gutachten zusammen mit einer Empfehlung der Annahme oder Ablehnung innert drei Monaten an das Studiendekanat senden. Es müssen mindestens zwei Gutachten vorliegen, wobei je ein Gutachten von der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer und von der Zweitbetreuerin/dem Zweitbetreuer sein müssen. Sobald zwei Gutachten dem Studiendekanat vorliegen, leitet das Studiendekanat die Gutachten an den Promotionsausschuss zur definitiven Annahme oder Ablehnung der Dissertation weiter.

Die Gutachten sollen die wissenschaftliche Leistung der Dissertation für Aussenstehende als zusammenhängenden Text erschliessbar machen. Die Gutachten geben eine kurze Zusammenfassung der Arbeit bzw. der einzelnen Publikationen und stellen die wesentlichen Erkenntnisse und Resultate heraus. Die Gutachten zeigen die Stärken und Schwächen der eingereichten Arbeit auf. Die Gutachten können Kommentare zur theoretischen Basis, zum experimentellen Design, der Angemessenheit der statistischen Analysen, der Interpretation der Ergebnisse, der Nützlichkeit von Tabellen und Abbildungen, der praktische Relevanz der Forschung, und zur allgemeinen Klarheit des Textes geben. Aus der Darstellung der Gesamtleistung sollte der Notenvorschlag nachvollziehbar  abgeleitet werden. Die Gutachten sollen den Vorgaben der Declaration on Research Assessment (DORA) gerecht werden und somit auf den Inhalt und die Qualität der Dissertation fokussieren und weniger auf den Rang der wissenschaftlichen Zeitschrift, in denen die Arbeiten eingereicht oder veröffentlicht wurden. 

Die Dissertation und die Gutachten werden spätestens zwei Wochen vor dem Doktoratsexamen für die Mitglieder der Fakultätsversammlung zur vertraulichen Einsicht im Dekanat aufgelegt. Der Kandidatin/dem Kandidaten werden die Gutachten spätestens zwei Wochen vor dem Doktoratsexamen zugänglich gemacht. Nach Erhalt des Entscheides des Promotionsausschusses betreffend der definitiven Annahme der Dissertation, fordert das Studiendekanat die Kandidatin/den Kandidaten auf, den Nachweis der Erfüllung allfälliger Auflagen bei der Zulassung und die während des Doktorats erworbene Kreditpunkte mit der Leistungsübersicht gemäss Doktoratsvereinbarung einzureichen. Nach deren Erhalt legt das Studiendekanat in Zusammenarbeit mit der Kandidatin/dem Kandidaten den Termin für das öffentliche Doktoratsexamen fest. Prüfende des Doktoratsexamens sind die Mitglieder des PhD Committees. Den Vorsitz führt ein vom Promotionsausschuss bestimmtes Fakultätsmitglied, welches nicht dem PhD Committee angehört. Das Doktoratsexamen ist eine mündliche Prüfung von mindestens 60 Minuten und maximal 90 Minuten. Es beginnt mit einem 30-minütigen Vortrag der Kandidatin/des Kandidaten. Anschliessend findet eine wissenschaftliche Aussprache von mindestens 30 Minuten statt. Die Mitglieder des PhD Committees vergeben zum Ende der Aussprache eine gemeinsame Note, welche auf der Bestätigung über das abgelegte Doktoratsexamen eingetragen wird.

Die Abschlussnote zur Ermittlung des Prädikats errechnet sich zu einem Drittel aus der Note des Doktoratsexamens und zu zwei Dritteln aus der Note der Dissertation. Dabei wird die Note der Dissertation aus dem Durchschnitt der Noten der Gutachten errechnet und auf Hundertstel gerundet (siehe §16 Absatz 4 der Promotionsordnung). Liegen beispielsweise die Noten 6.0 und 5.5 für die Dissertation und 5.5 für das Doktoratsexamen vor, so ergibt dies eine Note von 5.75 für die Dissertation und einen Abschlussnote von 5.67 aus der sich das Prädikat sehr gut (insigni cum laude) ableitet (siehe §19 Absatz 3 der Promotionsordnung). 

Nach dem erfolgreich bestandenen Doktoratsexamen wird das Gelöbnis vollzogen und eine Bestätigung über das abgelegte Doktoratsexamen ausgehändigt. Danach kann die/der Promovierte den Titel "Dr. phil. des." tragen. Nach den Doktoratsexamen müssen drei Exemplare der Dissertation bei der Universitätsbibliothek gemäss Bestimmungen der Universitätsbibliothek und mit dem für die Dissertationsschrift vorgesehenen Deckblatt und dem Lebenslauf eingereicht werden. Die Promotionsurkunde soll innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Bestätigung der UB betreffend Erfüllung der Veröffentlichkeitspflicht ausgehändigt werden. Sie berechtigt zum Führen des akademischen Grades "Dr. phil".

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